StGB § 184f – Ausübung der verbotenen Prostitution
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 184f StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
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