StGB § 192 – Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 192 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
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