StGB § 199 – Wechselseitig begangene Beleidigungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 199 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
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