StGB § 200 – Bekanntgabe der Verurteilung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 200 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. (2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
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