StGB § 204 – Verwertung fremder Geheimnisse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.