StGB § 205 – Strafantrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 205 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
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