StGB § 212 – Totschlag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 212 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
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