StGB § 218 – Schwangerschaftsabbruch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 218 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
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