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StGB § 218a – Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn 1.die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,2.der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und3.seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

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