StGB § 218b – Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 218b StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs.
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