StGB § 219 – Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 219 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen.
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