StGB § 219b – Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 219b StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
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