StGB § 222 – Fahrlässige Tötung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 222 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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