StGB § 228 – Einwilligung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 228 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
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