StGB § 229 – Fahrlässige Körperverletzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 229 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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