StGB § 235 – Entziehung Minderjähriger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 235 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder 2.ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger 1.entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder 2.im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
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