StGB § 237 – Zwangsheirat
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 237 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
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