StGB § 239 – Freiheitsberaubung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 239 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
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