StGB § 239a – Erpresserischer Menschenraub
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 239a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
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