StGB § 239c – Führungsaufsicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 239c StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
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