StGB § 242 – Diebstahl
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 242 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.