StGB § 248b – Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 248b StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar.
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