StGB § 255 – Räuberische Erpressung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 255 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
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