StGB § 257 – Begünstigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 257 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
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