StGB § 258 – Strafvereitelung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 258 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr.
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