StGB § 258a – Strafvereitelung im Amt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 258a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs.
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