StGB § 267 – Urkundenfälschung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 267 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
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