StGB § 270 – Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 270 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
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