StGB § 278 – Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 278 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
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