StGB § 282 – Einziehung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 282 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden.
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