StGB § 283a – Besonders schwerer Fall des Bankrotts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 283a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
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