StGB § 284 – Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 284 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
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