StGB § 289 – Pfandkehr
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 289 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
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