StGB § 290 – Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 290 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.