StGB § 292 – Jagdwilderei
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 292 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts 1.dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder2.eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.