StGB § 309 – Mißbrauch ionisierender Strahlen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 309 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
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