StGB § 315c – Gefährdung des Straßenverkehrs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 315c StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer im Straßenverkehr 1.ein Fahrzeug führt, obwohl era)infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b)infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2.grob verkehrswidrig und rücksichtslosa)die Vorfahrt nicht beachtet, b)falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c)an Fußgängerüberwegen falsch fährt, d)an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, e)an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, f)auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder g)haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.
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