StGB § 315e – Schienenbahnen im Straßenverkehr
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.