StGB § 315e – Schienenbahnen im Straßenverkehr
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 315e StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.
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