StGB § 324 – Gewässerverunreinigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 324 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
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