StGB § 330b – Tätige Reue
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 330b StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs. 2, des § 326 Abs.
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