StGB § 303a – Datenveränderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 303a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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