StGB § 303b – Computersabotage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 303b StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er 1.eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht, 2.Daten (§ 202a Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.