StGB § 353b – Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 353b StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als 1.Amtsträger,2.für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,3.Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder4.Europäischer Amtsträger,anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.