StGB § 57b – Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 57b StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.
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