StGB § 130a – Anleitung zu Straftaten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 130a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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