StGB § 305a – Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 305a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer rechtswidrig 1.ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.