StGB § 344 – Verfolgung Unschuldiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 344 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr.
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