StGB § 276a – Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 276a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
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