StGB § 335 – Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 335 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) In besonders schweren Fällen wird 1.eine Tat nacha)§ 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.
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