StGB § 336 – Unterlassen der Diensthandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 336 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.
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